Schönen guten Morgen.
Sie haben ja auch hier Haarfarbe.
Hübsch.
Schönen guten Morgen.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung des Strafrechtes 3
hier im Raum und von wo auch immer Sie die gegebenenfalls anhören.
Eine kurze Wiederholung, wie immer.
Was war in der vergangenen Woche?
Wir haben den vergangenen Dienstag die Urkunftsdelikte noch abgeschlossen.
Wir haben noch ein bisschen über § 268 der Fälschung technischer
Aufzeichnungen gesprochen, und zwar über den Abs. 3,
über die Manipulation des Aufzeichnungsvorgangs.
Wir haben dann gesehen, dass man diese Manipulation des
Aufzeichnungsvorgangs unterscheiden muss von den Fällen,
in denen nicht das Aufzeichnungsgerät manipuliert wird,
sondern das, was aufgezeichnet wird, der Aufzeichnungsgegenstand.
Wir hatten es ein bisschen anschaulich gesagt,
wenn ich an der Waage etwas herumdrehe, die an irgendwelchen Schrauben
geeicht worden ist, und deswegen zeigt es immer 10 % zu viel an,
dann wird der Aufzeichnungsvorgang manipuliert.
Wenn der Fleischereifachverkäufer ein kleines Gewicht hat,
das er hinten immer noch mit oben drauf stellt,
deswegen zeigt die Waage immer diese 100 g zu viel an,
oder 50 g zu viel, oder was auch immer,
dann wird der Aufzeichnungsgegenstand manipuliert,
weil dann einfach mehr draufliegt, aber das Gerät an sich
ordnungsgemäß arbeitet.
Ein zweites Beispiel in diesem Zusammenhang,
das waren diese Blitzerfälle mit irgendwelchen Gegenblitzanlagen
oder dergleichen, wo wir eben sagen,
hier zeichnen auch die Blitzgeräte das auf, was sie eben sehen können
und was sie nach ihrer technischen Ausstattung aufzeichnen können.
Wenn das eben nur ein helles, gleißendes Licht ist,
dann ist es nur ein helles, gleißendes Licht.
Das hat aber nichts mit § 268 Abs. 3 StGB zu tun.
Dann haben wir kurz gesprochen über § 269,
also über diese Fälle, wo Daten manipuliert werden,
die bei ihrem Ausdruck, bei ihrer sinnlichen Wahrnehmung
dann eben eine Urkunde wären.
Aber solange sie nur Daten sind, eben noch keine verkörperte
Gedankenerklärung, und wir deswegen § 269
dann als eigenen Tatbestand brauchen.
Und dann haben wir noch über diese Impfpassgeschichten,
also Gesundheitszeugen sind gesprochen, 277 fortfolgende StGB,
wo wir eben gesehen hatten, dass nach der früheren Rechtslage
eine Beschränkung bei diesen Gesundheitszeugensdelikten war,
dass die Absicht bestanden hat, das vorzulegen bei Versicherungen
oder Behörden, sodass wir da typischerweise oder oft
aus der Strafbarkeit herausgefallen wären.
Da sich die Frage gestellt hat, ob möglicherweise nicht
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:09 Min
Aufnahmedatum
2023-01-24
Hochgeladen am
2023-01-24 19:19:06
Sprache
de-DE